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AGB

Allgemeine Lieferbedingungen der WETEC Hydraulik GmbH


§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Organisation WETEC Hydraulik GmbH,
Bahnhofstr. 13a, 94424 Arnstorf mit Standort WETEC Hydraulik GmbH, Gewerbepark A 9, 93086 Wörth
a. d. Donau (nachfolgend „Verkäufer“), erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern
(nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder
Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den
Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.


(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der
Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein
Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder
auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.


(3) Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als
verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder
Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der
schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt
alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche
Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche
Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils
ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von
Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, von der
schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform
genügt die telekommunikative Übermittlung oder per E-Mail.

(4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße,
Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B.
Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum
vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder
Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften
erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch
gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck
nicht beeinträchtigen.

(5) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen
Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen,
Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen
und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des
Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder
durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände
vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm
im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum
Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur
Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und
Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen
sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll
sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Rechnungsbeträge sind sofort mit Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig und innerhalb von
vierzehn (14) Tagen zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für
das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen,
sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Der Auftraggeber kommt spätestens in Verzug,
ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf, wenn er nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen
nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Im Falle des Verzugs sind die ausstehenden Beträge
mit 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und
weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(3) Soweit ein bezifferter Preis nicht ausdrücklich als fest vereinbart ist, wird zu dem am Tag der
Lieferung gültigen Listenpreis des Verkäufers abgerechnet.

(4) Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderen Vertragsregelung gilt auch bei Vereinbarung eines
bezifferten Preises, dass der Verkäufer dann, wenn die Lieferung oder Leistung oder Teillieferung oder
Teilleistung nicht innerhalb von vier (4) Monaten nach Vertragsabschluss fällig ist und sich Material-,
Lohn-, Energie- und/oder Frachtkosten und/oder öffentliche Abgaben erhöhen oder diese neu
eingeführt werden, der Verkäufer berechtigt ist, einen der eingetretenen Veränderung entsprechenden
Preisaufschlag zu berechnen.

(5) Mit Ausnahme von Ansprüchen aus Mängelgewährleistung ist die Aufrechnung mit
Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher
Ansprüche nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Auftraggeber nur aufgrund von
Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

(6) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des
Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu
mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch
den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen,
für die, soweit einschlägig, derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.

(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets
nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder
vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine,
sofern nicht ausdrücklich vom Verkäufer anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den
Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber
eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und
Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen
Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit
diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare
Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung,
Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder
Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen,
Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht
rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten
Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche
Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen
und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder
Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der
Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung
die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche
Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks
    verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist, und
  • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen
    (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder
Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz
nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.


§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an
dem die Installation zu erfolgen hat.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

(3) Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und der Verkäufer nicht Transport oder
Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn
des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die
Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem
Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer
dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer
betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro
abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten
bleiben vorbehalten.

(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen
Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare
Risiken versichert.


§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist,
ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den
gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den
von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel
oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen
wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben (7) Werktagen nach
Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die
Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen
sieben (7) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler
Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für
den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter
Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet
der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen,
weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen
Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb
angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet
und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung
oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber
vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in § 8
bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den
Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch
unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung
entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(6) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt
unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.


§ 7 Schutzrechte

(1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von
gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen
Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der
Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines
Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart
abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand
aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss
eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dem Verkäufer dies
innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag
zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des
Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

(3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der
Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des
Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer
bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der
vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw.
aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.


§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus
Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von
Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein
Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter,
Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind insbesondere die Verpflichtung zur
rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln
sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur
unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die
vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder
Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden
bezwecken.

(3) Soweit der Verkäufer gem. § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung
auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer
Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte
voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des
Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei
bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die
vorstehenden Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten des Verkäufers.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden
und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 5.000.000,00 EUR je
Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten
der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder
Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören,
geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen
Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.


§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden
derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Auftraggeber aus der zwischen den
Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese
Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

(2) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware im Eigentum des Verkäufers. Bei
Vertragsverletzungen des Auftraggebers, einschließlich Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt,
die Ware zurückzunehmen.

(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer. Der Auftraggeber
hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.

(4) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie
unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um
ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist,
dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Verkäufer.

(5) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen
aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an den Verkäufer ab. Unbesehen der Befugnis des
Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung zum
Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Verkäufer, die
Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine
Zahlungseinstellung vorliegt.

(6) Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %
übersteigen, ist der Verkäufer verpflichtet, die Sicherheiten nach Auswahl des Verkäufers auf Verlangen
des Auftraggebers freizugeben.

(7) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsver-
zug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.


§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen
Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung
zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers der Sitz des Verkäufers oder
der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch dessen Sitz
ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche
Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit eine der Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Lieferbedingungen
unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden sollte, so wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht davon berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen,
nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu
vereinbaren, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren
Bestimmung möglichst nahekommt. Dies gilt entsprechend im Falle einer Vertragslücke.


Stand Januar 2025

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